Ordnung

Ordnung der Brüder- und Schwesternschaft Johannes Falk, Eisenach

Unsere Gemeinschaft wurde 1958 als „Brüderschaft des Johannes Falk Hauses“ in Eisenach gegründet und 1993 in „Brüder- und Schwesternschaft des Johannes Falk Hauses“ umbenannt. 2010 erfolgte die zweite Umbenennung in „Brüder- und Schwesternschaft Johannes Falk, Eisenach“. Davon unbeschadet blieben Kontinuität und grundlegende Ziele ihrer Mitglieder von Anbeginn unverändert bestehen.

PRÄAMBEL

Grundlagen für das Leben und den Dienst in unserer Brüder- und Schwesternschaft ist das Evangelium wie es die  Heilige Schrift des Alten und des Neuen Testamentes bezeugt. Es ist das Anliegen der Gemeinschaft, dieses  in Wort und Tat weiter zu geben. Sie legt sicht- und spürbares Zeugnis ab von der Liebe Gottes, die in Jesus Christus jedem Menschen begegnet. Sie versteht sich  als Modell einer christlich-diakonischen Gemeinde des gelebten Diakonats. Sie arbeitet mit an dem Auftrag, den Christus seiner Gemeinde gegeben hat.

Dies geschieht  in der Arbeit ihrer Mitglieder in ihrem persönlichen Lebensumfeld, in ihren Heimatgemeinden und in gemeinsamen Projekten der Gemeinschaft. Ihre Mitglieder bemühen sich besonders um Menschen in leiblicher und seelischer Not. Sie setzen sich für Veränderungen von sozial ungerechten Verhältnissen ein.

In dieser Verantwortung stellt sich unsere  Brüder- und Schwesternschaft unter das Bibelwort aus dem l. Petrusbrief: „Dienet einander, ein jeglicher mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes“.  (l.Petr.4,10)

  • 1 Name, Zugehörigkeit

Der Name unserer Gemeinschaft ist „Brüder- und Schwesternschaft Johannes Falk, Eisenach“ (im folgenden „Gemeinschaft“ genannt) in Trägerschaft der „Ev.-Luth. Diakonissenhausstiftung“ mit Sitz in Eisenach (im folgenden „Stiftung“ genannt).

Die Gemeinschaft ist Mitglied im Verband der Evangelischen Diakonen-, Diakoninnen- und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland (VEDD).

 2 Ziel und Zweck

(1)
Unsere Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Christen und Christinnen, die den Auftrag aus dem Evangelium zum Dienst am Menschen als persönliche und  gemeinsame Lebensaufgabe angenommen haben. Dies geschieht sowohl hauptamtlich im Dienst der Diakoninnen und Diakone als auch neben- und ehrenamtlich.

(2)
Dabei verfolgt sie ihre Ziele besonders durch

  1. das Eintreten für Menschen in Not- und Konfliktsituationen
  2. die Wahrnehmung neu entstandener Nöte, der Suche nach deren Bewältigung und die Vertretung dieser Anliegen in Kirche und Gesellschaft
  3. die Unterstützung diakonisch-missionarischer Projekte in Kirche und Diakonie im In- und Ausland
  4. Unterstützung, Stärkung und Beratung im Dienst und daraus erwachsenden persönlichen Belangen und Problemen ihrer Mitglieder
  5. Förderung des Diakonats
  6. Mitwirkung bei der Weiterbildung und Zurüstung von Mitgliedern und anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Kirche und Diakonie
  7. der Förderung der Diakonenausbildung am Diakonischen Bildungsinstitut Johannes Falk gGmbH (im folgenden „DBI“ genannt) und anderer Bildungswege im Diakonat
  8. Kontakte zu anderen geistlichen Gemeinschaften und die Zusammenarbeit mit ihnen.

Die Gemeinschaft handelt  in ökumenischer Weite an und mit Einzelnen und Gruppen, Christ/innen und Nichtchrist/innen.

  • 3 Mitgliedschaft

 (1)
In unsere Gemeinschaft kann aufgenommen werden, wer Glied einer Kirche (ACK)
ist und

  1. seine Diakonenausbildung am DBI (vormals „Ev. Fachschule für Diakonie und Sozialpädagogik Johannes Falk“) in Eisenach oder einer anderen vom VEDD anerkannten Ausbildungsstätte absolviert hat und zum Diakon/zur Diakonin eingesegnet wurde
  2. Partner/in eines Diakons/einer Diakonin unserer Gemeinschaft ist
  3. als Christ/in in einem ähnlichen Dienst steht oder sich im Neben- oder Ehrenamt den Zielen unserer Gemeinschaft verpflichtet fühlt.

(2)
Der Beitritt zur Gemeinschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Leitungsrat der Gemeinschaft. Die Aufnahme geschieht auf Vorschlag des Leitungsrates durch Beschluss des Verwaltungsrates der Stiftung.
In dem diesen Beschluss folgenden Hauptkonvent erfolgt die Einsegnung der neuen Mitglieder.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1)
Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch die schriftliche Austrittserklärung
  2. durch den Ausschluss
  3. durch Kirchenaustritt.

(2)
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Leitungsrates, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Lebensordnung der Kirche, die Ordnung der Gemeinschaft oder allgemeinverbindliche gesetzliche bzw. ethische Normen vorliegen. Die Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Partei ist ein Ausschlussgrund.

(3)
Gegen den Ausschluss kann beim Berufungsausschuss Beschwerde eingelegt werden. Danach  entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(4)
Wiederaufnahme kann beantragt werden.

  • 5 Finanzen

 (1)
Die Gemeinschaft finanziert sich aus

  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. Spenden und Kollekten
  3. Zuschüssen der EKM
  4. sonstigen Zuwendungen.

(2)
Die Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Zuwendungen sowie Spenden und Kollekten fließen der Stiftung als zweckgebundene Zuwendung für die Aufgaben der Gemeinschaft zu. Die Gemeinschaft und ihre Aufgaben stellen satzungsgemäße Tätigkeiten der Stiftung dar, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder der Gemeinschaft dürfen allein in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen erhalten.

(3)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Vollversammlung. Weiteres regelt die Kassenordnung.

 6 Organe der Gemeinschaft

Die Vollversammlung

Der Leitungsrat

  • 7 Die Vollversammlung

 (1)
Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Die Teilnahme gehört für die Mitglieder zu den Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft. Die Einladung hierzu erfolgt spätestens vier Wochen vorher in schriftlicher Form. Eine außerordentliche Einberufung hat zu erfolgen, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder gefordert wird. Die Einberufung dazu hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

(2)
Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören:

  1. die Wahl der Ältesten
  2. die Wahl des Leitungsrates
  3. die Wahl des Berufungsausschusses
  4. die Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung des VEDD
  5. Verabschiedung und Änderungen der Ordnung der Gemeinschaft
  6. Beschlussfassung über Beteiligung an Projekten und anstehende Vertragsabschlüsse
  7. Entgegennahme von Rechenschaftsberichten
  8. Entgegennahme des Kassenberichtes und die dazugehörige Entlastung
  9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  10. Aufnahmen in die Gemeinschaft
  11. Entwicklungen in Gesellschaft, Kirche und Diakonie wahrzunehmen und darauf zu reagieren
  12. Beschlussfassung über Anträge aus der Gemeinschaft
  13. Entscheidungen über angefochtene Ausschlüsse nach der Vorlage durch den Berufungsausschuss
  14. Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinschaft.

Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

  • 8 Der Leitungsrat

 (1)
Der Leitungsrat besteht aus

  1. fünf von der Vollversammlung auf vier Jahre gewählten Mitgliedern (von ihnen scheiden alle zwei Jahre zwei bzw. drei aus; Wiederwahl ist möglich)
  2. den beiden Ältesten, wobei der geschäftsführende Älteste den Vorsitz innehat
  3. einem Vertreter der Stiftung
  4. einem Vertreter des DBI

und mit beratender Stimme

  1. ein/e Vertreter/in des Landeskirchenamtes
  2. der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle
  3. ein/e Vertreter/in der Diakonischen Schwestern- und Bruderschaft der Stiftung.

(2)
Die Sitzungen finden nach Notwendigkeit, jedoch mindestens halbjährlich statt.

Eine Sitzung im Jahr soll als Klausur über zwei Tage stattfinden, zu der die Konventsleiter/innen eingeladen werden. Der Leitungsrat ist einzuberufen, wenn dies von 50 % der Mitglieder  gefordert wird. Zu den Sitzungen können ihm nicht angehörende Personen auf Einladung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(3)
Zu den Aufgaben des Leitungsrates gehören:

  1. die Leitung der Gemeinschaft
  2. die Vorbereitung des Hauptkonventes und der Vollversammlungen
  3. die Vorbereitung von Rüstzeiten und Weiterbildungskursen
  4. die Koordinierung der Mitwirkung der Gemeinschaft in der Diakonenausbildung
  5. die Beratung über Aufnahmeanträge mit Empfehlungen an die Vollversammlung
  6. Ausschlüsse aus der Gemeinschaft
  7. die Verfassung von Rechenschaftsberichten vor der Vollversammlung
  8. die Ausführung von Beschlüssen der Vollversammlung
  9. die Einsetzung von Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Fachkonventen und die Entgegennahme ihrer Berichte
  10. die Festlegung der Zugehörigkeit zu den Regionalkonventen
  11. die Koordinierung der Regionalkonventsarbeit.
  12. die Berufung eines Vertreters oder einer Vertreterin in den Verwaltungsrat der Stiftung
  13. Haushaltplanung und Kontrolle des Haushalts nach den Richtlinien der Stiftung.

(4)
Der Leitungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollanten und  einem/ einer Ältesten zu unterzeichnen sind.

  • 9 Die Ältesten

 (1)
Die Leitung der Gemeinschaft erfolgt im Innenverhältnis durch zwei ehrenamtliche Älteste, wobei eine(r) als geschäftsführende(r) Älteste(r) agiert. Da die Gemeinschaft ein rechtlich unselbständiger Teil der Stiftung ist, richtet sich die Vertretung im Außenverhältnis ausschließlich nach den für die Stiftung geltenden Bestimmungen und Vertretungsbefugnissen der Organe der Stiftung.

Die Ältesten werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Aufteilung der Leitungsaufgaben zwischen ihnen erfolgt innerhalb der ersten drei Monate nach einer Wahl in Absprache und mit schriftlicher Bestätigung des Leitungsrates. Bei Verhinderung vertreten sie sich gegenseitig in ihren Aufgaben. Sie sind dem Leitungsrat und der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. Wiederwahl ist möglich.

(2)
Zu den Aufgaben der Ältesten gehören:

  1. die Leitung der Gemeinschaft im Rahmen der Beschlüsse des Leitungsrates
  2. die Vertretung der Gemeinschaft nach außen
  3. die laufende Geschäftsführung (geschäftsführender Älteste/r)
  4. die Vorbereitung und Leitung von Hauptkonventen, Vollversammlungen und Leitungsratssitzungen
  5. Begleitung und Betreuung der Mitglieder und ihrer Familien
  6. Besuch der Regional- und Fachkonvente
  7. die Begleitung in der Diakonenausbildung
  8. die Mitwirkung bei der Einsegnung und Einführung von Mitgliedern der Gemeinschaft
  9. die Vertretung der Gemeinschaft in der Öffentlichkeit, in Gremien des VEDD, der Kirche und Diakonie.
  10. die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben.
  • 10 Konvente

(1)
Die Konvente sind die Basis unserer Gemeinschaft. In ihnen treffen sich die Mitglieder und ihre Familien.

(2)
Aufgaben der Konvente:

  1. Glaubens- und Lebensfragen reflektieren
  2. Fachübergreifender Austausch von Erfahrungen und Wahrnehmungen im kirchlichen und politischen Raum
  3. gemeinsam geistliches Leben praktizieren
  4. Weiterbildung zu sozialpolitischen und theologischen Themen
  5. Zielstellungen und Aufgaben der Gemeinschaft bearbeiten und konkretisieren
  6. Kontakte zu Teilnehmern und Absolventen von

(3)
Formen der Konvente:

  1. Der Hauptkonvent wird einmal jährlich im Zusammenhang mit der Vollversammlung durchgeführt. Die Teilnahme ist für die Mitglieder verbindlich. Er steht unter einem Jahresthema.
  2. Die Regionalkonvente sind die territoriale Gliederung unserer Gemeinschaft und damit die wohnortnahe Basis. Zu ihren Aufgaben gehören:
  3. die Wahl der Regionalkonventsleiter und deren Stellvertreter
  4. die gegenseitige Hilfe, Stärkung und Beratung in persönlichen und dienstlichen Belangen und Problemen
  5. die Erarbeitung von Anträgen und Vorschlägen an den Leitungsrat und die Vollversammlung
  6. die Bearbeitung von eigenen und vorgegebenen Themen und Aufgaben
  7. die Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung des Hauptkonventes.
  8. Die Fachkonvente sind arbeitsfeldspezifische Gruppierungen der Gemeinschaft, die fachliche Impulse in ihre Arbeitsfelder und in die Gemeinschaft geben.
  • 11 Ausschüsse

 Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können die Vollversammlung oder der Leitungsrat ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen. Jeder Ausschuss wählt sich eine/n Vorsitzende/n und deren Stellvertreter/innen und eine/n Protokollantin/ Protokollanten.

  • 12 Berufungsausschuss

 Dem von der Vollversammlung gewählten Berufungsausschuss gehören vier Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren an. Sie dürfen keine Mitglieder des Leitungsrates sein. Der Name und die Anschrift des/der Vorsitzenden werden im Rundbrief veröffentlicht.

  • 13 Die Geschäftsstelle

 (1)
Sitz der Geschäftsstelle ist Eisenach.

(2)
Ihre Aufgaben werden von einer Mitarbeiterin/ einem Mitarbeiter wahrgenommen, die/ der  von der Stiftung angestellt ist und aus den Mitteln der Gemeinschaft refinanziert wird.

(3)
Aufgaben der Geschäftsstelle sind:

  1. organisatorische Unterstützung der Arbeit der Ältesten und des Leitungsrates
  2. Schriftverkehr und Aktenführung der Gemeinschaft
  3. Buchführung und Führung der Handkasse/ Zuarbeiten für die Finanzverwaltung der Stiftung
  4. Erstellung von Rundbriefen und Verzeichnissen (in Zusammenarbeit mit dem Öffentlichkeitsausschuss)
  5. organisatorische Vorbereitung von Konventen, Sitzungen und Veranstaltungen
  6. Betreuung der Internetseite (in Zusammenarbeit mit dem Öffentlichkeitsausschuss)
  7. Publikumsverkehr
  8. Telefondienst
  9. Organisation der technischen und materiellen Ausstattung des Büros.
  • 14 Ordnungsänderungen

Eine Änderung der Ordnung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung in einer Sitzung der Vollversammlung erfolgen, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden ist und auf deren Tagesordnung sie verzeichnet ist. Anträge auf Ordnungsänderungen sind der Vollversammlung über den Leitungsrat zuzuleiten. Jede Ordnungsänderung ist dem Vorstand der Stiftung zur Bestätigung vorzulegen.

  • 15 Auflösung

 Die Gemeinschaft kann durch Beschluss der Vollversammlung aufgelöst werden. Der Antrag dazu ist mindestens sechs Monate vor der Beschlussfassung den Mitgliedern mitzuteilen. Zur Auflösung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder der Vollversammlung notwendig. Ein Beschluss über die Auflösung berührt ausschließlich die innere Ordnung der Gemeinschaft, aber sonst weder die Satzungszwecke der Stiftung noch das für die Satzungszwecke der Stiftung einzusetzende Vermögen.

Beschlossen am 12.05.2012 zur Vollversammlung des Hauptkonvents der Brüder- und Schwesternschaft Johannes Falk, Eisenach.

 

Beitragsordnung

der Brüder- und Schwesternschaft Johannes Falk, Eisenach (Ausführung zu § 5 Absatz 3 der Ordnung der Brüder- und Schwesternschaft)

  1. Zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft zahlen die Mitglieder der Brüder- und
    Schwesternschaft einen Beitrag.
  1. Der Beitrag beträgt mindestens l % der Bruttoeinkünfte. Jedes Mitglied verpflichtet
    sich seinen Beitrag entsprechend der Änderungen der Bruttoeinkünfte zeitnah
  1. Befreiungen vom Beitrag bzw. Minderungen des Beitrages können durch die
    Mitglieder für maximal 2 Jahre beim Leitungsrat beantragt werden. Die Anträge           werden durch den Leitungsrat in einfacher Mehrheit beschlossen. Gegebenenfall ist nach Ablauf der 2 Jahre ein neuer Antrag schriftlich zu stellen.
  1. Zur Berechnung des Beitrages zählen alle Lohnzahlungen, Renten, kirchliche und
    andere Zusatzversorgungen, Zahlungen der Arbeitsagenturen, Nebenverdienste und
    sonstige Einkünfte. Auf ALG II, Ausbildungsentgelte, BAföG, Erziehungsgeld und Kindergeld wird kein Beitrag erhoben. Mitglieder, die nur über solche Einkünfte verfügen, benachrichtigen darüber ohne Aufforderung den Leitungsrat.
  1. Bei Nichtzahlung des Beitrages oder nur verminderter Beitragszahlung (ohne, dass ein
    Beschluss des Leitungsrates vorliegt) erhalten die Mitglieder eine schriftliche Mahnung. Die schriftliche Mahnung erfolgt im 1. Halbjahr des nachfolgenden Jahres, in dem kein oder nur verminderter Beitrag gezahlt wurde. In dieser Mahnung wird der Termin zur Nachzahlung bis zum Ablauf des 3.Quartals des Jahres festgesetzt. Gleichzeitig wird der Leiter bzw. Leiterin des Regionalkonventes gebeten, ein Gespräch zur Problematik mit dem Bruder bzw. der Schwester zu führen. Erfolgt weiterhin keine korrekte Zahlung kann der Leitungsrat den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
  1. Spendenbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt über die Höhe des Beitrages können über die Ev. Luth. Diakonissenhausstiftung nur erstellt werden, sofern es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

(beschlossen zur Vollversammlung am 07.05.2005 und per Beschluss der Vollversammlung vom 04.04.2014 und am 27.04.2019 ergänzt), Schwarzenshof, den 27.04.2018